Aktuelle Informationen in Zusammenhang mit Corona

02.03.2022

 

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

 

Die Überbrückungshilfe IV bildet die fünfte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Bedingungen wie der bei der Überbrückungshilfe III Plus. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Umsatzeinbrüche aufgrund freiwilliger Schließungen können auch als coronabedingt angesehen werden, wenn aufgrund der Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbarer Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unwirtschaftlich ist. Kosten für die Kontrollen zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen werden gleichfalls anerkannt.

 

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird jetzt unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

 

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

 

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

28.02.2022

 

Verlängerung von Verfahrenserleichterungen

 

Lt. BMF-Schreiben vom 31.01.2022 werden den nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen weitere Stundungen und Vollstreckungsaufschübe gewährt.

 

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 30.06.2022 stunden. Das Finanzamt kann zudem nochmals, unter Berücksichtigung einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.09.2022 gewähren. Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.

 

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.03.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

 

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können weiterhin bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

25.11.2021

 

Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und Erleichterungen im Rahmen des Kurzarbeitergeldes bis Ende März 2022

 

Aktuell  steigen die Infektionszahlen exponentiell, was Auswirkung auf die Wirtschaft hat.  Die  Bundesregierung hat beschlossen, die Wirtschaftshilfen für die Beschäftigten, die kleinen und mittleren Unternehmen und die Aussteller auf Weihnachtsmärkten zu verlängern bzw. zu ergänzen.

 

Bis Ende März 2022 werden die Corona-Wirtschaftshilfen zusammen mit den Erleichterungen im Rahmen des Kurzarbeitergeldes verlängert.

Bedingt durch die Vorweihnachtszeit hat die Bundesregierung auf die Unterstützung der Weihnachtsmärkte hingewiesen, auf die sich die daran beteiligten Unternehmen vorbereitet haben.  Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig wird im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert – künftig muss nur  für einen Monat ein relevanter Umsatzrückgang nachgewiesen werden.

 

Grundsätzlich werden bei der  Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten und bis März 2022 verlängert.  Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

 

Gleichzeitig wird auch die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

 

Der neue beihilferechtliche Spielraum wird vollständig ausgenutzt, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt. Das heißt konkret, dass  die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro angehoben werden.

 

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

 

Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.

11.06.2021

 

Verlängerung der Überbrückungshilfen

 

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme auf Beschluss der Bundesregierung verlängert und als neue Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30.9.2021 fortgeführt.

 

Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III in der neuen Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Sie werden allerdings ergänzt durch eine sog. Restart-Prämie. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, sollen wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale die neue Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten können. Konkret sollen sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent erhalten. Im August soll der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent betragen.

 

Mit der neuen Neustarthilfe Plus sollen Soloselbständige nunmehr für die ersten drei Quartale des Jahres mehr Hilfe erhalten können. Die Neustarthilfe soll sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021 erhöhen. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit nun bis zu 12.000 Euro bekommen. Bisher war die Neustarthilfe auf einen Betrag von 7.500 Euro begrenzt.

 

Abschlagszahlungen werden nach Auskunft des BMWi bei den neuen Hilfen mit der Laufzeit Juli bis September 2021 weiterhin in bewährter Weise erfolgen. Für die laufenden Hilfen, deren Förderzeitraum am 30.6.2021 endet, sei allerdings zu beachten, dass mit diesem Zeitpunkt auch die Abschlagszahlungen eingestellt werden. Das bedeutet, dass etwa für die Überbrückungshilfe III, die nach den geltenden Regelungen noch über das Programmende hinaus bis zum 31.8.2021 beantragt werden kann, bei Antragstellung nach dem 30.6.2021 keine Abschläge mehr geleistet werden können.

06.04.2021

 

Neuer Eigenkapitalzuschuss

 

Unternehmen, die besonders schwer und über einen langen Zeitraum von Schließungen betroffen sind, sollen einen neuen Eigenkapitalzuschuss erhalten.

Der neue Zuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

 

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.  Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.

 

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

18.03.2021

 

Antragstellung für die Neustarthilfe für Soloselbständige

 

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Soloselbstständige die sogenannte  Neustarthilfe beantragen.

 

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.

 

Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Soloselbstständige können alternativ zur Überbrückungshilfe III einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 € beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird.

 

Die Antragsfrist endet am 31.8.2021.

 

Im Rahmen der Neustarthilfe können Anträge nun auch über Prüfende Dritte gestellt werden. Damit können betroffene Soloselbständige entscheiden, ob sie die Antragstellung selbst übernehmen wollen oder zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen möchten.

 

Bislang konnten Anträge für die Neustarthilfe nur von den Betroffenen selbst als natürliche Personen in Form eines sog. Direktantrags gestellt werden. Dies ist auch künftig mittels eines ELSTER-Zertifikats weiterhin möglich.

In der Praxis wird es allerdings gerade in Fällen, in denen nicht leicht abzuschätzen ist, ob die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III günstiger ist, das Bedürfnis bestehen, zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen.

Für diesen Fall erhalten die Betroffenen nunmehr die Möglichkeit, die Antragstellung durch den Berater als Prüfenden Dritten durchzuführen.

 

Dabei werden auch die Beraterkosten in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 € beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme.

Ein Zuschuss entfällt allerdings, wenn der Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden wird.

12.02.2021

 

Beantragung der Überbrückungshilfe III

 

Seit Mittwochnachmittag können Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung von Umsatzeinbußen betroffen sind, die sogenannte Überbrückungshilfe III  beantragen. Sie wird ebenso wie die Überbrückungshilfen der ersten und zweiten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt. Wir als Steuerberater sind erneut in das Antragsverfahren eingebunden.

 

Anders als bei den bisherigen Hilfen gibt es allerdings nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung: Es muss in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.

 

Die Antragstellung muss für die betroffenen Unternehmen ebenso wie bereits bei der Überbrückungshilfe II sowie den November-/ und Dezemberhilfen elektronisch durch die Berufsangehörigen als prüfende Dritte erfolgen.

 

Detaillierte Informationen vorab zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog des BMWi zu häufig gestellten Fragen zur Überbrückungshilfe III.

03.12.2020

 

Abrechnung der Corona-Soforthilfe

 

Seit dem 01.12.2020  liegen nunmehr  die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Rückmeldeverfahren der Soforthilfe 2020 und zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses vor. Auch die anderen Bundesländer haben das Verfahren  zur Abrechnung und Überprüfung freigeschaltet.

Kurzfristig werden alle Soforthilfeempfänger eine E-Mail ihres zuständigen Ministeriums erhalten. Wer noch in 2020 das Rückmeldeverfahren durchführen möchte, kann über den dort enthaltenen Link seine persönlichen Abrechnungsunterlagen anfordern, die ohne Medienbruch per E-Mail versendet werden.

Für den Fall, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Abrechnung erwünscht ist, muss nichts unternehmen. Es erfolgt eine weitere Kontaktaufnahme im Frühjahr 2021.

Die beigefügten Anhänge informieren über den gesamten Ablauf des Rückmeldeverfahrens.

Im Wesentlichen ist das Formular „Ermittlung des Liquiditätsengpasses“ (siehe „Rueckmeldeformular_Soforthilfe“) wichtig, wenn Sie dazu unsere Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen natürlich gerne mit unserem Rat zur Seite.

20.11.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in den vergangenen Wochen und Monaten die enormen Herausforderungen  durch die Corona-Pandemie in Ihrem Unternehmen zum Teil bis an die Grenze der Belastbarkeit mitgetragen.

 

Durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 wurde von Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Möglichkeit geschaffen, jedem Mitarbeiter eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie zu zahlen, die eins zu eins bei den Beschäftigten ankommt.

 

Wir möchten daher nochmal an diese  Möglichkeit einer Prämienzahlung erinnern, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einer Höhe von EUR 1.500,00 gezahlt werden kann.

 

Begünstigt sind Sonderleistungen, die den Beschäftigten in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 gezahlt oder als Sachleistung gewährt werden. Die Prämie muss nicht in  einer Summe gezahlt werden, sie kann auch auf die Monate November und Dezember 2020 verteilt werden, falls Sie bisher noch keine Prämie gezahlt haben. Sollten Sie schon eine Prämie an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt haben, können Sie diese in den verbleibenden zwei Monaten auf die Höchstgrenze von EUR 1.500,00 aufstocken.

 

Die Prämie muss zusätzlich gezahlt werden, sie muss also zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Entgeltumwandlungen sind ausgeschlossen, also bereits bestehende Ansprüche dürfen damit nicht ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für den Ausgleich von Überstunden oder für einen vertraglich oder tariflich zugesicherten Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch wenn Weihnachtsgeld nicht vertraglich oder tariflich geregelt ist, aber aufgrund der betrieblichen Übung der letzten Jahre gezahlt wurde, darf dieser Anspruch nicht durch die Corona-Prämie ersetzt werden. Sollten Arbeitnehmer allerdings keinen wirksamen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, ist es grundsätzlich möglich, im Jahr 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus zu gewähren.

 

Die Corona-Prämie steht branchenunabhängig  allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu. Dazu gehören somit auch alle Auszubildenden und Minijobber.

 

Mit der Steuer-und Beitragsfreiheit dieser Sonderzahlung sollen die besonderen und unverzichtbaren  Leistungen der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

Wenn Sie sich für eine Zahlung entscheiden, sagen Sie uns bitte Bescheid, damit wir diese bei den Gehaltsabrechnungen im November oder Dezember 2020 berücksichtigen können. Auch stehen wir Ihnen zu Fragen zu diesem Thema jederzeit gern zur Verfügung.

06.11.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die seit gestern Abend bekannt gegebene Info des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) übersenden wir Ihnen heute mit nachfolgendem Link.

 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

 

Die technischen Voraussetzungen zum Antragsverfahren sind durch unsere Kanzlei gewährleistet. Das BMWi setzt auf die schon bestehende Plattform für das Antragsverfahren der Überbrückungshilfe Phase II auf.

Wir erwarten in den nächsten Tagen das Update unseres Rechenzentrums für das Modul „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“.

 

In den nächsten Wochen werden dann auch die Plattformen der jeweiligen Bundesländer freigeschaltet.

 

Wir werden dann umgehend die entsprechenden Antragsverfahren einleiten und werden uns wegen der Details vorher mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Zu Rückfragen zu den bisher bekannt gewordenen Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

06.11.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die seit gestern Abend bekannt gegebene Info des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) übersenden wir Ihnen heute mit nachfolgendem Link.

 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

 

Die technischen Voraussetzungen zum Antragsverfahren sind durch unsere Kanzlei gewährleistet. Das BMWi setzt auf die schon bestehende Plattform für das Antragsverfahren der Überbrückungshilfe Phase II auf.

Wir erwarten in den nächsten Tagen das Update unseres Rechenzentrums für das Modul „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“.

 

In den nächsten Wochen werden dann auch die Plattformen der jeweiligen Bundesländer freigeschaltet.

 

Wir werden dann umgehend die entsprechenden Antragsverfahren einleiten und werden uns wegen der Details vorher mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Zu Rückfragen zu den bisher bekannt gewordenen Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

27.10.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser E-Mail möchten wir Sie über die Freischaltung der Überbrückungshilfe Phase II informieren. Die Förderung umfasst nun die Monate September bis Dezember 2020, die Antragsfrist endet am 31.12.2020.

 

Das Onlineportal hierzu wurde nun für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ebenso wie für Soloselbständige und Freiberufler freigeschaltet und steht uns in der kommenden Woche zur Verfügung.

 

In unserem beigefügten Anhang mit vielen hilfreichen Links können Sie sich hierüber ausführlich informieren.

 

Auch für die Phase II sind wir beim BMWi von der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung und Schlussabrechnung  registriert. Gerne unterstützen wir Sie weiterhin in diesem Verfahren.